Ordnungswidrigkeit

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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 AFuG, wonach eine Amateurfunkstelle durch den Funkamateur erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens betrieben werden darf, eine Amateurfunkstelle betreibt oder entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 AFuG, wonach der Funkamateur Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln darf, eine Nachricht übermittelt. Dies gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.

Als Täter der ersten Alternative kommt nur ein Funkamateur in Betracht, dem kein Rufzeichen zugeteilt worden ist. Tathandlung ist die Nutzung der durch das Gesetz zugeteilten Frequenzen.

Die Vorwerfbarkeit dürfte entfallen, wenn der Funkamateur einen Anspruch auf Zuteilung eines Rufzeichens hat oder die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch Widerruf in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unwirksam entzogen wurde.

Als Täter der zweiten Alternative kommt nur ein Funkamateur in Betracht. Welche Nachrichten nicht den Amateurfunk betreffen lässt sich durch Auslegung unter Beachtung des Bestimmtheitsgebotes kaum ermitteln. Auch gehören Inhalte von Aussendungen nicht zum Regelungsbereich des Telekommunikationsrechts und dem Schutz der Frequenzordnung.

Quelle: http://www.lawfactory.org/html/amateurfunk.html (Michael Riedel, DG2KAR)

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